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PERFORMANCE GMBH - AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch die Performance GmbH ( in Folge PG genannt) in den u. a. im Berufsfeld des Beratergewerbes dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze zum Gegenstand haben.
  2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
  3. Die PG ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
  4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die PG auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
  6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
  7. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der PG bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.

 

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage von Aufträgen mit der PG.
  2. Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt, von der Firma gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.

 

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages

  1. Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.

 

§ 3 Sicherung der Unabhängigkeit

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der PG zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 4 Berichterstattung

  1. Die PG berichtet dem Auftraggeber nach Massgabe des Beratungsauftrages. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.

 

§ 5 Schutz des geistigen Eigentums der PG/Urheberrecht/Nutzung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der PG, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äusserungen jeglicher Art der PG an Dritte deren schriftliche Zustimmung. Eine Haftung der PG dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
  2. Die Verwendung beruflicher Äusserungen der PG zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoss berechtigt die PG zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
  3. Der PG verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.
  4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der PG sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschliesslich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist eine Entschädigung zu leisten.

 

§ 6 Haftung

  1. Die PG und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
  3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

 

§ 7 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

  1. Die PG, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
  2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die PG schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
  3. Die PG darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  4. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  5. Die PG ist befugt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweck-bestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die PG gewährleistet gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der PG überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

 

§ 8 Honoraranspruch

  1. Die PG hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
  2. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört der PG gleichwohl das vereinbarte Honorar.
  3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der PG einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihr bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber ihre bisherigen Leistungen verwertbar sind.
  4. Die PG kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honorar-ansprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der PG berechtigt, ausser bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.

 

§ 9 Honorarhöhe

  1. Die Höhe des Honorars richtet sich nach folgenden Honorarrichtlinien der PG:
    Der Stundensatz beträgt je nach Aufgabenstellung CHF 120, bis 450, /Stunde
    netto (das entspricht je nach Aufgabenstellung einem Tagessatz von CHF 960.-
    bis CHF 3.600, )
  2. Bei der Beratung zu folgenden Tätigkeiten kommen die folgenden Prozentsätze zur Anwendung:
    - Beratung bei Investitionen, Beteiligungen, M&A etc. (exkl. Immobilien) 3%
    - Immobilien 3%
    - Geldbeschaffung: 3% bezogen auf den jeweiligen Auftragswert
    - Personalberatung: bei Zustandekommen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Pauschalhonorar im Umfang eines Zwölftels (2/12) des vereinbarten Bruttojahresentgeltes.
  3. Nebenkosten:
    Nebenkosten, insbesondere Verbrauchsmaterial, Kilometersätze und andere Reisespesen, sind Aufwendungen, die dem Berater bei der Durchführung des Auftrages entstehen, sind vom Auftraggeber neben dem Honorar zu tragen.

 

§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt das Schweizer Recht.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der PG.
  3. Klagen sind beim zuständigen Gericht im Kanton St. Gallen einzubringen.

 

 

Gelesen und genehmigt durch die nachfolgenden Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktoriums:

 

 Swen Ottiger

 

Wattwil, den 14. April 2010

 

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